Dienstag, 4. Februar 2014

LG Köln: Nein, wir haben das Internet nicht verstanden!

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LG Köln: Nein, wir haben das Internet nicht verstanden!
// Mobilegeeks.de

Wenn deutsche Gerichte zu Internet-Themen zu entscheiden haben, dann gibt es traditionell zwei Standorte, die immer wieder für heftiges Kopfschütteln sorgen mit ihren Urteilen „im Namen des Volkes“. Einer davon ist das LG Köln, das sich auch schon im Fall der Redtube-Abmahnungen nicht so richtig durch Sachkenntnis hervor getan hat. Und wieder hat das LG Köln eine Entscheidung getroffen, die bundesweit für reichlich Handabdrücke in Gesichtern sowie Nackenschmerzen sorgen dürfte.

Abmahnungen wegen der Nutzung von Fotos ohne entsprechende Urhebervermerke sind alles andere als selten und in vielen Fällen sind diese auch berechtigt. Wer ärgert sich nicht, wenn das eigene Foto von anderen verwendet wird und diese es nicht mal für nötig halten einen Link zurück zu setzen? Aber die Interpretation des LG Köln wie weit diese Vermerke gehen müssen halte ich dann doch für sehr gewagt – wobei so ein kleiner fieser Drecksack in meinem Kopf dem Kläger dann doch eine gewisse Form von Respekt zollen muss, mit dieser technisch vollkommen abwegigen Argumentation durchgekommen zu sein. Sollte sich diese Auffassung durchsetzen, dann kämen ernsthafte Probleme auf uns alle zu.

Im konkreten Fall, den Niklas Plutte, der Anwalt des Abgemahnten in seinem Weblog beschreibt, ging es um Fotos aus der Datenbank von Pixelio. Pixelio ist ein Dienst, über den man Fotos für die eigenen Webseiten beziehen kann und das sogar kostenfrei, so lange die entsprechenden Hinweise auf die Urheber angebracht sind. In den Lizenzbedingungen von Pixelio heißt es dazu:

IV. Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’
Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.


Der Abgemahnte hatte diese Anforderungen zwar nicht exakt umgesetzt, aber darauf bezog sich die Abmahnung gar nicht. Die Abmahnung des Fotografen bezog sich darauf, dass in den Artikelübersichten von WordPress diese Fotos – oder eben Teile davon – ohne Urhebervermerk zu sehen waren. Und jetzt wird es spannend:

Nachdem die Websitebetreiberin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Fotograf vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Vor Erlass war er gezwungen, argumentativ auf die fehlende Kennzeichnung des Fotos unter seiner direkten Webadresse (= Bild-URL) umzuschwenken, da die aus den Redtube-Verfahren bekannte 14. Zivilkammer seine Auffassung zur Relevanz der Urheberkennzeichnung auf der Artikelübersichtsseite nicht teilte.


Offenbar wollte das LG also dem Argument nicht folgen, dass die zusätzliche Verwendung in Artikelübersichten relevant und ein Grund für eine einstweilige Verfügung wäre, also wurde nun argumentiert, dass man das Bild ja schließlich direkt über die URL erreichen und aufrufen könne und in dem Fall dann die Angabe des Urhebers fehlen würde.

Um es mal zu verdeutlichen, hier ein Beispiel (aus nahe liegenden Gründen mache ich die Screenshots mit einer eigenen Seite, mit Fotos bei denen ich alle Rechte habe ;)). Eine Galerie von Fotos ist hier eingebunden, in der Übersicht der Galerie steht jeweils bei jedem Vorschau-Bild von wem das Foto ist, also alles okay soweit. Klicke ich auf das Foto, dann wird es innerhalb der Seite in einer Lightbox geöffnet. Das ist mindestens schon grenzwertig, weil die Darstellung dann unter Umständen die Angabe der Fotografin überdeckt. Aber es geht auch eindeutig: Macht der User einen Rechtsklick auf das Foto und öffnet es in einem neuen Fenster oder Tab, dann fehlt die Urheberangabe komplett. Und fertig ist der Grund für die Abmahnung.

Und so kommt man als Nutzer einer Seite in vier Schritten von einer korrekten Fotoverwendung des Sitebetreibers zu einer Urheberrechtsverletzung des Sitebetreibers:

Man merkt also sofort, dass die Richter beim LG Köln das Web verstanden haben. Nicht. Die einzige Möglichkeit sicher zu sein, dass in jedem Fall die korrekte Urheberangabe im Bild vorhanden ist, wäre also diese in das Bild einzubauen. Das könnte aber auch problematisch sein: Wenn die Lizenzbedingungen keine Bearbeitung des Bildes erlauben, dann kann man da auch nicht einfach so Text auf das Bild packen. Das wäre dann ggf. eine nicht erlaubte Bearbeitung des Bildes und ein weiterer Grund für eine Abmahnung. Man müsste dann schon das Foto grafisch mit einem Rahmen versehen und dort rein dann den Hinweis packen, passend bebildert findet man das im Bestatter Weblog. Das funktioniert aber wahrscheinlich nur so lange, bis jemand ein weiteres fieses Hackertool unter Mac OS X entdeckt: Drückt man dort cmd + Shift + 4, dann erhält man ein Fadenkreuz über das man einen Ausschnitt des Bildschirms als Screenshot speichern kann, also auch das Foto ohne den Rahmen mit dem Urhebervermerk! Und für andere Systeme gibt es so was auch! Alarm! Das Urheberrecht ist bedroht!

Es gibt Urteile, die sind so weit von der Realität entfernt, dass man es kaum fassen kann. Ein bisschen Nachhilfe in Sachen Technik und Realität würde einigen Richtern echt gut tun, bevor sie Urteile fällen, die komplett weltfremd sind. Und sag’ mir keiner „die Gesetze sind halt so“, schließlich ist genau das ja die Aufgabe von Richtern, die Gesetze entsprechend ihrem Sinn auszulegen und danach zu urteilen. Gerade dann, wenn die aktuelle technische Entwicklung die Gesetzgebung überholt hat. Richter sind nicht sklavisch an eine wörtliche Umsetzung der Gesetze gebunden.

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